ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KONSUMENTEN

Von Licht + Wärme e. U.

  1. Geltungsbereich

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Licht + Wärme e.U., Nusssteig 5, 4155 Nebelberg und Ihren Kunden, für die das Geschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDEN). Die AGB regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern in den
    nachstehend angeführten Punkten.

  2. Leistungen

    Licht + Wärme erbringt Leistungen in den Bereichen Elektrotechnik, Photovoltaik, Speicherlösungen und Energiemanagement (im Folgenden kurz Energieanlagen).

  3. Angebotsannahme/Leistungsumfang/Kostenvoranschläge

    Wir sind an unsere Angebote bis zur schriftlichen Annahme des KUNDEN und der KUNDE an die Bestellungen bis zu unserer Annahme, jedoch beide längstens für die Dauer von 21 Kalendertagen gebunden. Unsere Angebote verzeichnen nachvollziehbar die zu erbringenden Leistungen. Nicht angeführte Leistungen sind daher gesondert zu verrechnende Zusatzleistungen. Informationen des Leistungsumfangs, zu finden unter www.lichtpluswaerme.at, dienen der Erstinformation über unsere Leistungen.

  4. Planungs-, Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz

    Soweit wir dem KUNDEN Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags in unserem Eigentum. Erhalten wir nach der Planung keinen Auftrag, so bleiben alle erbrachten Leistungen in unserem uneingeschränkten Eigentum. Der KUNDE ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an uns zurückzustellen. Die Weitergabe von Planungs- und Angebotsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften rechtswidrigen Weitergabe oder Weiterverwendung unseres geistigen Eigentums. Mit Abgeltung des Planungsaufwands werden keine Verwertungs- und Nutzungsrechte erworben.

  5. Richtigkeit

    Unterlagen, Pläne, Netzzugangsverträge, Wasserrechtsbescheide und Skizzen des KUNDEN überprüfen wir nicht auf dessen Übereinstimmungen mit den Naturmaßen bzw. die Verhältnisse vor Ort. Soweit uns Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel erkennbar sind, weisen wir den KUNDEN darauf hin. Abweichungen zwischen vom KUNDEN übermittelten Maß und dem Naturmaß sind vom KUNDEN zu verantworten, wobei der KUNDE hieraus allenfalls entstehende Mehraufwendungen zu tragen hat.

  6. Bauabschnitte/Montage

    Die Erbringung unserer Leistungen erfolgt in unterschiedlichen Bauabschnitten.
    Diese sind im Angebot ersichtlich.
    Montagen in wetter- oder witterungsabhängigen Außenbereichen können sich, aufgrund dieser unbeeinflussbaren Faktoren, jederzeit verschieben. Ebenso können unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Streik, Lieferschwierigkeiten, etc…), höhere Gewalt, aber auch mangelnde Mitwirkung des KUNDEN (siehe Punkt 11.) zu einer begründeten Überschreitung der Bauabschnittstermine führen. Dies begründet keinen Lieferverzug. Allerdings sind wir verpflichtet, insofern die Verzögerung nicht in der Sphäre des KUNDEN gelegen ist, nach Wegfall der Verzögerung, unverzüglich neue Termine zur Fertigstellung der Bauabschnitte anzubieten. Nach unbegründeter Überschreitung eines Bauabschnitts um 4 Wochen kann uns der KUNDE auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann ein Lieferverzug begründet werden, mit welcher der KUNDE zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  7. Übernahme der Energieanlage

    Die Übernahme der Energieanlage erfolgt gemeinsam mit einem unserer Mitarbeiter vor Ort bei der Energieanlage. Dabei werden Funktionalität und Mangelfreiheit der Energieanlage geprüft. Ebenso wird der KUNDE in Handhabung und Sicherheit der Energieanlage eingeschult. Der KUNDE oder eine bevollmächtigte Person des KUNDEN haben bei der Einschulung anwesend zu sein.

  8. Vertragsrücktritt

    Bei Annahmeverzug (beispielsweise aufgrund mangelnder/verspäteter Bauvorarbeiten), Zahlungsverzug oder einer Verschlechterung der Vermögenssituation des KUNDEN, ist Licht + Wärme zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation wird aufgrund der Bonitätsauskünfte der Kreditschutzverbände oder durch Einsicht in die Grundbuchseinlagezahl des KUNDEN und dort ersichtlichen exekutiven Pfandrechten und eingeleiteten Zwangsversteigerungen ersichtlich. Für den Fall des Rücktritts steht Licht + Wärme bei Verschulden des KUNDEN ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrags sowie ein allenfalls darüber hinaus gehender Schadenersatz zu, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Zudem ist Licht + Wärme bei Zahlungsverzug des KUNDEN von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls kann Licht + Wärme sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem KUNDEN ab- geschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Tritt der KUNDE – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Licht + Wärme die Wahl, auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der KUNDE verpflichtet, nach Wahl von Licht + Wärme einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen, welcher sich jedenfalls aus den von Licht + Wärme geleisteten Stunden berechnet. Licht + Wärme ist berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für Licht + Wärme unzumutbar machen (beispielsweise „Null- Einspeisung bei Photovoltaik“), vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

  9. Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz

    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ausgeschlossen ist die Haftung aus Schadensfällen, wenn diese leichte Fahrlässigkeit und nicht Personenschäden oder zur Bearbeitung übernommene Gewerke, Teilgewerke oder Sachen betreffen.

  10. Produkte und Leistungen Dritter und von KUNDEN

    Licht + Wärme übernimmt keine Gewähr und Haftung für vom KUNDEN beigestellte Materialien- bzw. Arbeitsleistungen. Auf die Untauglichkeit von Produkten Dritter oder die Unrichtigkeit von Anweisungen Dritter oder des KUNDEN weisen wir bei Offenkundigkeit hin. Sämtliche Gewährleistungs- oder Garantieansprüche für vom KUNDEN beigestellte Materialien sind uns gegenüber ausgeschlossen.

  11. Mitwirkungspflicht des KUNDEN

    Licht + Wärme kann frühestens mit der Erbringung der Leistung beginnen, wenn der KUNDE die erforderlichen baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung geschaffen hat und uns die vom KUNDEN angeforderten Informationen übermittelt wurden. Der KUNDE ist zur Beistellung der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen und Genehmigungen verpflichtet. Kommt der KUNDE dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haften wir insbesondere auch nicht für eine, infolge falscher oder unterlassener Kundenangaben, nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit der Energieanlage.

  12. Preisbildung und Zahlung

    Die Abrechnung erfolgt laut unserem Angebot bzw. vereinbarungsgemäß, wobei sich unsere Preise inklusive der gesetzlichen Steuern verstehen. Bei zusätzlichen bzw. nicht im Angebotsumfang enthaltenen Leistungen, z.B., Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, vom KUNDEN schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten, Programmierung der Anlage, Wartungsarbeiten, Einschulung, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet. Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine gesonderte abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rechnungslegung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung der vereinbarten Bauabschnitte durch Teilrechnungen und einer Schlussrechnung nach Gesamtfertigstellung (siehe Punkt 6.). Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, bei Vertragsabschluss 25% des Entgelts der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen. Diese Anzahlung wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.

  13. Zahlungs- und Annahmeverzug

    Der Schaden, den uns der KUNDE durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) vergütet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des KUNDEN werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 6% p.a. berechnet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug entfallen dem KUNDEN eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Befindet sich der KUNDE im Zahlungsverzug (Teil- oder Schlussrechnung) gilt die Skontovereinbarung als aufgehoben. Diesfalls entfallen die Skonti, und zwar für sämtliche auftragsgegenständliche Rechnungen. Spätestens mit der Schlussrechnung stellen wir den vollen vereinbarten Betrag – ohne Abzug von Skonti – in Rechnung. Zudem sind wir im Falle des verschuldeten Zahlungsverzugs des KUNDEN berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom KUNDEN verschuldeter und uns erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Weiters sind wir berechtigt, mit der unberechtigten nur teilweisen Bezahlung oder der unberechtigten Nichtzahlung einer fälligen Teil- bzw. Schlussrechnung alle Lieferungen, aus dem betreffenden Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Befindet sich der KUNDE im verschuldetem Annahmeverzug bzw. hat den Annahmeverzug schuldhaft zu vertreten, so sind wir berechtigt, alle uns daraus entstehenden Schäden und Nachteile einzufordern. Dies betrifft insbesondere das Recht, Teil- und Schlussrechnung zu legen. Zudem sind wir berechtigt, zur Sicherung unserer fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des uns durch die Sache verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, dass wir nur Zug um Zug gegen die vom KUNDEN zu bewirkende Zahlung zur Herausgabe verpflichtet sind.

  14. Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an den von uns erbrachten Leistungen (siehe Punkte 2.) bis zur vollständigen Bezahlung des vom KUNDEN hierfür zu leistenden Entgelts vor. Dies betrifft nicht Fälle, in denen das Eigentum sachenrechtlich (beispielsweise infolge Montage und Verbindung mit einem Haus) als unbeweglich zu qualifizieren ist oder nicht mehr von einer anderen und größeren Sache getrennt werden kann.


4155 Nebelberg, am 20.3.2024
Licht + Wärme e.U